E951
IARC 2B
Aspartam
Süßungsmittel · rund 200-mal süßer als Zucker
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Wo er drin ist: Light- und Zero-Getränke, Kaugummi, Joghurt, Desserts, Süßwaren, Tafelsüße, Frühstückscerealien, Brotaufstriche – außerdem in Zahnpasta, Hustenbonbons, Kautabletten und Vitaminpräparaten
Worum es geht: Seit Juli 2023 von der IARC als möglicherweise krebserregend eingestuft (Gruppe 2B) · Gesetzlicher Warnhinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle" · In einer französischen Kohortenstudie zeigten sich Auffälligkeiten bei Mengen weit unterhalb des Grenzwerts
Wo er drin ist: Light- und Zero-Getränke, Kaugummi, Joghurt, Desserts, Süßwaren, Tafelsüße, Frühstückscerealien, Brotaufstriche – außerdem in Zahnpasta, Hustenbonbons, Kautabletten und Vitaminpräparaten
Worum es geht: Seit Juli 2023 von der IARC als möglicherweise krebserregend eingestuft (Gruppe 2B) · Gesetzlicher Warnhinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle" · In einer französischen Kohortenstudie zeigten sich Auffälligkeiten bei Mengen weit unterhalb des Grenzwerts
Aspartam ist der bekannteste Süßstoff der Welt – und der umstrittenste. Er süßt rund 200-mal stärker als Zucker, weshalb winzige Mengen genügen. Am 14. Juli 2023 veröffentlichten zwei Gremien der Weltgesundheitsorganisation ihre Bewertungen am selben Tag. Sie hatten dieselben Daten. Sie kamen zu unterschiedlichen Aussagen.
▶ Warum ist der Stoff drin?
Aspartam süßt, ohne Kalorien zu liefern. Er ermöglicht Produkte, die als „zuckerfrei", „ohne Zuckerzusatz" oder „brennwertvermindert" verkauft werden – zu deutlich geringeren Rohstoffkosten, als Zucker sie verursachen würde. Auf den Blutzuckerspiegel wirkt er nicht.
Weil er rund 200-mal süßer ist als Zucker, genügen sehr kleine Mengen. Ein Liter Light-Getränk enthält typischerweise wenige Zehntelgramm.
Typisches Vorkommen:
- Light-, Zero- und Diät-Getränke
- Kaugummi – mit und ohne Zuckerzusatz
- Joghurt, Milchprodukte, Desserts
- Süßwaren, Eiswaffeln, Brotaufstriche
- Frühstückscerealien
- Tafelsüße: Streusüße, Flüssigsüße, Süßstofftabletten
- Produkte zur Gewichtskontrolle
Über Lebensmittel hinaus findet sich Aspartam auch in Zahnpasta, Hustenbonbons, Kautabletten und Vitaminpräparaten.
▶ Wie er hergestellt wird
Aspartam ist ein synthetisch hergestelltes Dipeptid – eine chemische Verbindung aus zwei Aminosäuren: Asparaginsäure und Phenylalanin, verbunden zu einem Methylester.
Der Stoff kommt in der Natur nicht vor. Er wurde 1965 zufällig entdeckt und wird seither industriell synthetisiert. In der EU ist er seit 1979 zugelassen, in den USA seit 1981.
Anders als bei vielen anderen Zusatzstoffen liegt die entscheidende Frage nicht darin, was bei der Herstellung entsteht – sondern darin, was im Körper daraus wird.
▶ Was im Körper daraus wird
Aspartam gelangt gar nicht als Aspartam in den Blutkreislauf. Es wird im Magen-Darm-Trakt vollständig aufgespalten. Was aufgenommen wird, sind drei Abbauprodukte:
Phenylalanin Gesetzlicher Warnhinweis
Eine Aminosäure, die auch in Fleisch, Fisch, Käse, Eiern und Milch vorkommt. Für Menschen mit der angeborenen Stoffwechselstörung Phenylketonurie (PKU) ist sie schädlich: Sie können Phenylalanin nicht abbauen.
Deshalb muss auf jedem Produkt mit Aspartam stehen: „Enthält eine Phenylalaninquelle".
Die EFSA führte 2013 die im Tierversuch beobachtete Entwicklungstoxizität auf Phenylalanin zurück.
Asparaginsäure
Ebenfalls eine natürliche Aminosäure. Der Körper kann sie in den Neurotransmitter Glutamat umwandeln, der in sehr hohen Konzentrationen schädlich auf das Nervensystem wirken kann. Die EFSA fand nach eigener Darstellung keinen Hinweis auf eine Neurotoxizität bei den zugelassenen Mengen.
Methanol
Methanol wird im Körper weiter zu Formaldehyd verstoffwechselt. Die EFSA kam zu dem Schluss, dass das aus Aspartam stammende Methanol nur einen geringen Anteil an der Gesamtaufnahme von Methanol aus allen Quellen ausmacht.
DKP – Diketopiperazin · entsteht bei der Lagerung
Aspartam ist nicht stabil. Bei längerer Lagerung – besonders in Getränken und bei Wärme – zerfällt es teilweise zu 5-Benzyl-3,6-dioxo-2-piperazinessigsäure, kurz DKP.
2012 stellte die EFSA fest, dass zu den Abbauprodukten zu wenige Daten vorlagen. Sie verlängerte ihre Neubewertung und startete einen eigenen Aufruf zur Dateneinreichung.
▶ Worauf die Zulassung beruht
Die Zulassung von Aspartam beruht auf einer Gesamtauswertung zahlreicher toxikologischer Untersuchungen. Die erste europäische Sicherheitsbewertung veröffentlichte der damalige Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) im Jahr 1984. Ergänzende Bewertungen folgten 1988, 1997 und 2002.
Die EFSA bestätigte die Sicherheit 2006, 2009 und 2011. Ihre vollständige Neubewertung erschien am 10. Dezember 2013 – im Rahmen des Programms zur Neubewertung aller vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe.
Der ADI-Wert (Acceptable Daily Intake) beträgt 40 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag. Er wurde so hergeleitet:
- Aus chronischen Tierstudien wurde ein NOAEL von 4.000 mg/kg Körpergewicht und Tag ermittelt – die höchste Dosis ohne beobachtete nachteilige Wirkung.
- Darauf wurde ein Sicherheitsfaktor von 100 angewendet.
- Ergebnis: 40 mg/kg Körpergewicht und Tag.
Dieser Wert stammt ursprünglich von SCF und JECFA, wurde von der EFSA 2013 bestätigt und von JECFA im Juli 2023 erneut bestätigt.
Das Rechenbeispiel der Behörden: Ein Erwachsener mit 70 Kilogramm müsste täglich 9 bis 14 Dosen Light-Cola trinken (200–300 mg Aspartam je Dose), um den ADI zu erreichen – vorausgesetzt, er nimmt aus keiner anderen Quelle Aspartam auf.
▶ Wie viel darf drin sein – und kann ich das prüfen?
| Gibt es einen Höchstwert für die tägliche Aufnahme? | Ja 40 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag (ADI) |
| Gibt es eine Höchstmenge, die einem Lebensmittel zugesetzt werden darf? | Ja Je nach Lebensmittelkategorie – etwa 600 mg/l in Erfrischungsgetränken |
| Muss der Hersteller die verwendete Menge angeben? | Nein Für Zusatzstoffe genügt die Angabe von Funktionsklasse und E-Nummer |
| Kann ein Verbraucher prüfen, ob er unter dem ADI bleibt? | Nein Die tatsächlich eingesetzte Menge ist nicht erkennbar |
Zugelassene Höchstmengen – eine Auswahl:
- Alkoholfreie, brennwertverminderte oder zuckerfreie Getränke: 600 mg/l
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz: 5.500 mg/kg
- Kaugummi mit Zuckerzusatz: 2.500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder zuckerfreie Fruchtaufstriche: 1.000 mg/kg
Warum die Prüfung dennoch nicht möglich ist. Die Höchstmenge ist eine Obergrenze, keine Angabe über das Produkt in Deiner Hand. Erlaubt sind 600 mg je Liter Getränk – tatsächlich enthalten Erfrischungsgetränke in der Regel zwischen 100 und 350 mg/l. Welcher Wert für ein bestimmtes Produkt gilt, steht nirgends.
Hinzu kommt: Der ADI gilt für die Summe aller Quellen an einem Tag – Getränke, Joghurt, Kaugummi, Tafelsüße, Vitaminpräparate. Diese Summe kann niemand bilden, der die einzelnen Mengen nicht kennt.
▶ Was die Behörden selbst offenlassen
EFSA · August 2012 · Datenlücke
Im Verlauf der wissenschaftlichen Beratungen befand das Gremium, dass zu wenige Daten zu Diketopiperazin (DKP) und anderen möglichen Abbauprodukten vorlagen, die sich aus Aspartam in Lebensmitteln und Getränken bilden können, wenn diese unter bestimmten Bedingungen gelagert werden.
Die EFSA verlängerte die Neubewertung und startete einen zusätzlichen Aufruf zur Einreichung von Daten.
EFSA · Dezember 2013 · Entwicklungstoxizität
Die Möglichkeit, dass Entwicklungstoxizität bei Dosen unterhalb von 4.000 mg/kg Körpergewicht auftritt, konnte nicht ausgeschlossen werden. Das Gremium führte die beobachtete Wirkung auf Phenylalanin zurück.
IARC · Juli 2023 · Forschungsbedarf
Mary Schubauer-Berigan von der IARC erklärte, die begrenzten Belege für Krebs bei Mensch und Tier sowie die begrenzten mechanistischen Belege unterstrichen die Notwendigkeit weiterer Forschung, um zu klären, ob Aspartamkonsum eine krebserregende Gefahr darstelle.
Die Bewertung steht damit unter Vorbehalt. Ihr Kern lautet:
Bei den derzeitigen Aufnahmemengen sehen die Behörden kein unvertretbares Risiko. Zugleich bestehen Unsicherheiten, die weiter untersucht werden sollten.
▶ Was Mediziner und Wissenschaftler sagen
IARC · Krebsforschungsagentur der WHO · 14. Juli 2023
Aspartam ist eingestuft als „möglicherweise krebserregend für den Menschen" – Gruppe 2B.
Grundlage: begrenzte Belege für Krebs beim Menschen – speziell für das Leberzellkarzinom.
Am selben Tag veröffentlichten zwei Gremien der Weltgesundheitsorganisation ihre Bewertungen. Sie hatten dieselbe Datenbasis. Sie kamen zu unterschiedlichen Aussagen.
IARC · Internationale Agentur für Krebsforschung
Einstufung in Gruppe 2B – möglicherweise krebserregend für den Menschen. Die Belege gelten als „begrenzt": begrenzte Hinweise auf Krebs beim Menschen (Leberzellkarzinom, drei Studien mit positiven Zusammenhängen), begrenzte Hinweise im Tierversuch, begrenzte mechanistische Hinweise.
JECFA · FAO/WHO-Expertenausschuss für Zusatzstoffe
Kein überzeugender Beleg für schädliche Wirkungen aus Tier- oder Humandaten. Kein Anlass zur Sorge hinsichtlich Kanzerogenität bei oraler Aufnahme. Der ADI von 40 mg/kg bleibt unverändert.
Der Unterschied liegt im Auftrag: Die IARC bewertet, ob ein Stoff grundsätzlich Krebs erzeugen kann – unabhängig von der Menge. Der JECFA bewertet, ob bei den üblichen Aufnahmemengen ein Risiko besteht. Beide Aussagen können gleichzeitig zutreffen.
NutriNet-Santé · PLOS Medicine, März 2022
Charlotte Debras und Mathilde Touvier vom französischen Institut Inserm und der Universität Sorbonne Paris Nord werteten die Daten von 102.865 Erwachsenen aus, im Mittel über 7,8 Jahre beobachtet.
Ergebnis: Ein höherer Süßstoffkonsum – insbesondere Aspartam und Acesulfam-K – war mit einem erhöhten Gesamtkrebsrisiko verbunden. Die Autorinnen schrieben, die Daten sprächen nicht dafür, dass Süßstoffe als sichere Zuckeralternative eingesetzt werden könnten.
Aus der offiziellen IARC-Zusammenfassung
Die statistischen Zusammenhänge zeigten sich bei Aufnahmemengen, die 20- bis 40-mal unter dem geltenden ADI lagen.
Bezogen auf die NutriNet-Santé-Kohorte (Debras et al., 2022/2023)
Das Argument, man müsse 14 Dosen Light-Cola am Tag trinken, um den Grenzwert zu erreichen, trifft damit nicht die Frage, die diese Studie aufwirft. Die beobachteten Auffälligkeiten traten bei Mengen auf, die weit unterhalb dessen liegen.
Die Gegenposition gehört dazu:
Kritik an der Kohortenstudie
Sowohl die IARC-Arbeitsgruppe als auch der JECFA weisen auf methodische Grenzen hin: Zufall, systematische Verzerrung und Störfaktoren ließen sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Genau deshalb gelten die Belege als „begrenzt" und nicht als „ausreichend".
Die Süßstoffindustrie und die US-Lebensmittelbehörde FDA widersprechen der Einstufung. Auch die Tierstudien des Ramazzini-Instituts, die Krebsbefunde zeigten, werden von IARC und JECFA übereinstimmend als methodisch eingeschränkt bewertet.
Der Streit dreht sich nicht um die Frage, ob Aspartam ein Gift ist. Er dreht sich darum, ob die Mengen, die Menschen tatsächlich aufnehmen, gesundheitlich folgenlos bleiben – und ob die vorliegenden Studien geeignet sind, das zu beantworten. Zwei Gremien derselben Weltgesundheitsorganisation sind sich darüber nicht einig.
Was die IARC-Gruppen bedeuten
- Gruppe 1 – krebserregend für den Menschen
- Gruppe 2A – wahrscheinlich krebserregend für den Menschen
- Gruppe 2B – möglicherweise krebserregend für den Menschen ← hier eingestuft
- Gruppe 3 – nicht klassifizierbar
▶ Zulassung und Kennzeichnung
In der EU zugelassen nach Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Anhang II legt fest, welchen Lebensmittelkategorien Aspartam zugesetzt werden darf und in welcher Höchstmenge.
Gesetzlich vorgeschriebener Warnhinweis
„Enthält eine Phenylalaninquelle"
Pflichtangabe auf jedem Produkt mit Aspartam – für Menschen mit Phenylketonurie (PKU), die Phenylalanin nicht abbauen können.
Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis: als „Süßungsmittel Aspartam" oder „Süßungsmittel E951". Beide Angaben sind zulässig.
Die verwendete Menge muss nicht angegeben werden.
▶ Quellen
- WHO – Aspartame hazard and risk assessment results released
- IARC / JECFA – Summary of findings of the evaluation of aspartame
- EFSA – Scientific Opinion on the re-evaluation of aspartame (E951) as a food additive
- EFSA – Vollständige Risikobewertung zu Aspartam abgeschlossen
- EFSA – Neubewertung von Aspartam bis Mai 2013 verlängert
- Debras C. et al. – Artificial sweeteners and cancer risk: NutriNet-Santé cohort study
- JECFA – 96. Sitzung, Sicherheitsbewertung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, Anhang II
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 über die Information der Verbraucher über Lebensmittel
Kurz gemerkt
- Seit Juli 2023 von der IARC als möglicherweise krebserregend eingestuft – Gruppe 2B
- Trägt einen gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle"
- Gelangt nicht als Aspartam in den Körper – es zerfällt zu Phenylalanin, Asparaginsäure und Methanol
- In einer Kohortenstudie mit über 100.000 Menschen zeigten sich Auffälligkeiten bei Mengen, die 20- bis 40-mal unter dem Grenzwert lagen
- Die EFSA musste ihre Neubewertung verlängern, weil Daten zu den Abbauprodukten fehlten
- Eine Höchstmenge im Produkt existiert – die tatsächlich verwendete Menge steht auf keinem Etikett
- Zwei Gremien derselben WHO bewerten denselben Datensatz unterschiedlich
Was Du für Dich und Deine Familie tun kannst
Aspartam kommt in der Natur nicht vor. Er entsteht ausschließlich synthetisch und findet sich ausschließlich in industriell gefertigten Produkten. Wer Light-Getränke, Kaugummi, gesüßte Milchprodukte und Tafelsüße weglässt, begegnet ihm nicht mehr.
Achte auf die Zutatenliste – nicht nur bei Lebensmitteln. Aspartam steckt auch in Zahnpasta, Hustenbonbons, Kautabletten und Vitaminpräparaten, also in Produkten, bei denen kaum jemand danach sucht.
Der Warnhinweis „Enthält eine Phenylalaninquelle" ist ein zuverlässiger Erkennungsmarker: Wo er steht, ist Aspartam drin.
Für Kinder gilt: Sie nehmen bezogen auf ihr Körpergewicht bei gleicher Portion deutlich mehr auf als Erwachsene.
E150d
IARC 2B
Ammoniumsulfit-Zuckerkulör
Farbstoff · Zuckerkulör Klasse IV
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Wo er drin ist: Cola-Getränke und Cola Zero, ähnliche Softdrinks, Energydrinks, Eistee, Fertigsoßen, industrielle Marinaden, Würzsaucen, Fertiggerichte, Süßwaren, Wurstwaren, Essig, Frühstückscerealien, Malzbrot, Spirituosen
Worum es geht: Das Nebenprodukt 4-MEI ist als möglicherweise krebserregend eingestuft (IARC-Gruppe 2B) · Für 5-HMF und Furan gibt es bis heute keinen Grenzwert · In Kalifornien kennzeichnungspflichtig, in der EU nicht
Wo er drin ist: Cola-Getränke und Cola Zero, ähnliche Softdrinks, Energydrinks, Eistee, Fertigsoßen, industrielle Marinaden, Würzsaucen, Fertiggerichte, Süßwaren, Wurstwaren, Essig, Frühstückscerealien, Malzbrot, Spirituosen
Worum es geht: Das Nebenprodukt 4-MEI ist als möglicherweise krebserregend eingestuft (IARC-Gruppe 2B) · Für 5-HMF und Furan gibt es bis heute keinen Grenzwert · In Kalifornien kennzeichnungspflichtig, in der EU nicht
E150d ist der Farbstoff, der Cola ihr Braun gibt. Ohne ihn wäre ein Cola-Getränk nahezu klar. Er ist ein reines Industrieprodukt – im Handel für Endverbraucher nicht erhältlich, in keiner Küche zu finden. Der Stoff selbst gilt als bewertet. Interessant wird es bei dem, was während seiner Herstellung nebenbei entsteht.
▶ Warum ist der Stoff drin?
E150d färbt Lebensmittel braun, ohne den Geschmack wesentlich zu verändern. Er erfüllt keine ernährungsphysiologische Funktion – er erzeugt die Farbe, die der Verbraucher erwartet.
Ein Cola-Getränk ohne Zuckerkulör wäre nahezu farblos. Die braune Farbe ist kein Nebeneffekt der Rezeptur, sondern ein zugesetztes Merkmal. Sie signalisiert dem Auge eine Tiefe und Röstnote, die im Getränk selbst nicht angelegt ist.
Schwerpunkt der Klasse IV: saure Lebensmittel und alkoholfreie Erfrischungsgetränke. Zugelassen und eingesetzt wird E150d darüber hinaus deutlich breiter:
- Cola-Getränke, Cola Zero und ähnliche Softdrinks
- Energydrinks, Eistee
- manche Fertigsoßen, industrielle Marinaden, Würzsaucen
- einzelne Fertiggerichte
- Süßwaren, Backwaren, Malzbrot
- Wurstwaren, Essig
- Frühstückscerealien
- Spirituosen aus Getreide, dunkle Biersorten
Zuckerkulör ist nicht zu verwechseln mit dem Karamell, das entsteht, wenn Zucker allein erhitzt und einem Lebensmittel zur Geschmacksgebung zugesetzt wird. Zuckerkulör dient allein der Farbe.
▶ Wie er hergestellt wird
Zuckerkulöre sind komplexe Mischungen von Stoffen, die durch kontrollierte Erhitzung von Kohlenhydraten entstehen – etwa Glucosesirup, Saccharose, Invertzucker oder Traubenzucker. Zur Beschleunigung der Karamellisierung können Säuren, Alkalien und Salze eingesetzt werden.
E150d wird unter Einsatz von Ammonium- und Sulfitverbindungen hergestellt. Das Verfahren trägt die Bezeichnung „Klasse IV".
Die vier zugelassenen Zuckerkulöre unterscheiden sich einzig durch den Reaktionsbeschleuniger:
- E150a – Zuckerkulör: reines Erhitzen
- E150b – Sulfitlaugen-Zuckerkulör: mit Sulfitverbindungen
- E150c – Ammoniak-Zuckerkulör: mit Ammoniumverbindungen
- E150d – Ammoniumsulfit-Zuckerkulör: mit Ammonium- und Sulfitverbindungen
Der Herstellungsweg entscheidet darüber, welche unerwünschten Stoffe dabei entstehen. Die imidazolhaltigen Nebenprodukte 4-MEI und THI bilden sich ausschließlich in E150c und E150d – weil nur dort Ammoniumverbindungen verwendet werden.
▶ Was nebenbei entsteht
Einstufung durch die IARC
Zwei der Nebenprodukte sind eingestuft als „möglicherweise krebserregend für den Menschen" – Gruppe 2B.
- 4-Methylimidazol (4-MEI) Gruppe 2B seit 2011
- Furan Gruppe 2B seit 1995
Internationale Agentur für Krebsforschung der Weltgesundheitsorganisation
Bei der Herstellung von E150d entstehen unerwünschte Nebenprodukte. Sie werden nicht zugesetzt – sie sind eine unvermeidliche Folge der starken Erhitzung. Drei sind von Bedeutung. Sie werden rechtlich sehr unterschiedlich behandelt.
4-Methylimidazol (4-MEI) IARC 2B · nur in E150c und E150d
Das US-Toxikologieprogramm fütterte Mäuse und Ratten über zwei Jahre mit 4-MEI. Ergebnis: krebserzeugende Wirkung bei Mäusen – Lungenadenome und -karzinome.
4-MEI ist nach übereinstimmender Auffassung von EFSA und IARC nicht genotoxisch – es verändert das Erbgut nicht. Welche Schlüsse die Institutionen daraus ziehen, ist der Kern der Kontroverse.
Höchstwert: 250 mg/kg Farbstoff
5-Hydroxymethylfurfural (5-HMF) · in allen Zuckerkulör-Klassen
Der mengenmäßig bedeutendste Bestandteil dieser Gruppe. Die EFSA zählt 5-HMF zu den Bestandteilen von toxikologischem Belang.
Gemessene Gehalte in Zuckerkulör Klasse IV: 4.900 bis 21.400 mg pro Kilogramm – aus 90 analysierten Proben. Das ist rund das Zwanzig- bis Fünfundachtzigfache des Grenzwerts, der für 4-MEI gilt.
Kein gesetzlicher Höchstwert
Furan IARC 2B · eigenständiger Prozesskontaminant
Furan ist ein anderer Stoff als 5-HMF, auch wenn beide chemisch verwandt sind. In Zuckerkulör Klasse IV wurde es in Spuren nachgewiesen: 0,02 mg/kg im Durchschnitt, 0,06 mg/kg im Maximum – aus 28 Proben.
Die Gehalte sind damit gering. Anders als bei 4-MEI ist bei Furan ein erbgutverändernder Wirkmechanismus jedoch nicht ausgeschlossen.
Kein gesetzlicher Höchstwert
Der Befund, der leicht übersehen wird. Die EFSA hält die Aufnahme von 4-MEI – den Stoff, um den öffentlich gestritten wird – ausdrücklich nicht für besorgniserregend. Sorge äußert sie bei den beiden anderen: 5-HMF und Furan könnten in Konzentrationen vorliegen, die Anlass zur Sorge geben. Sie empfahl 2011, die Spezifikationen um Höchstmengen für beide zu ergänzen.
Diese Höchstmengen gibt es bis heute nicht. Begrenzt ist allein der Stoff, den die Behörde für unproblematisch hält.
Was die IARC-Gruppen bedeuten
- Gruppe 1 – krebserregend für den Menschen
- Gruppe 2A – wahrscheinlich krebserregend für den Menschen
- Gruppe 2B – möglicherweise krebserregend für den Menschen ← hier eingestuft
- Gruppe 3 – nicht klassifizierbar
▶ Worauf die Zulassung beruht
Die Zulassung von E150d beruht nicht auf einer einzelnen Studie, sondern auf einer Gesamtauswertung zahlreicher toxikologischer Untersuchungen, bewertet von internationalen Expertengremien. Maßgeblich sind die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der gemeinsame FAO/WHO-Expertenausschuss für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA).
Die EFSA hat unter anderem folgende Daten ausgewertet:
- 13-Wochen-Studien an Ratten mit verschiedenen Dosisstufen
- Reproduktionstoxizitätsstudien an Ratten
- Untersuchungen zur Genotoxizität
- Langzeitstudien zur Krebsentstehung
- Studien zur Entwicklung ungeborener Tiere
- Daten zur Aufnahme, Verstoffwechselung und Ausscheidung
- ältere Bewertungen des früheren Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der EU (SCF) und von JECFA
Daraus leitete die EFSA einen ADI-Wert ab (Acceptable Daily Intake). Vereinfacht läuft das so:
- Man sucht die höchste Dosis, bei der im Tierversuch keine nachteiligen Wirkungen beobachtet wurden (NOAEL).
- Darauf wird ein Sicherheitsfaktor angewendet – hier 100.
- Daraus ergibt sich die Menge, die nach heutiger wissenschaftlicher Einschätzung ein Mensch lebenslang täglich aufnehmen kann, ohne dass ein relevantes Gesundheitsrisiko zu erwarten ist.
Für die Zuckerkulöre gilt: Die EFSA legte 2011 einen Gruppen-ADI von 300 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag für E150a bis E150d fest. Für E150c gilt zusätzlich ein eigener, niedrigerer Wert von 100 mg/kg – wegen möglicher Auswirkungen des Bestandteils THI auf das Immunsystem.
Ein Detail zur Herleitung: Der zugrunde liegende NOAEL von 30 g/kg Körpergewicht/Tag stammt aus 13-Wochen-Rattenstudien mit Zuckerkulör Klasse IV. Es war die höchste geprüfte Dosis – auch bei ihr wurden keine nachteiligen Wirkungen beobachtet.
▶ Wie viel darf drin sein – und kann ich das prüfen?
| Gibt es einen Höchstwert für die tägliche Aufnahme? | Ja 300 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag (Gruppen-ADI für E150a–d, EFSA 2011) |
| Gibt es eine Höchstmenge, die einem Getränk zugesetzt werden darf? | Nein Zugelassen quantum satis – so viel, wie technisch nötig ist |
| Muss der Hersteller die verwendete Menge angeben? | Nein Für Zusatzstoffe genügt die Angabe von Funktionsklasse und E-Nummer |
| Kann ein Verbraucher prüfen, ob er unter dem ADI bleibt? | Nein Die dafür nötigen Angaben sind nicht verfügbar |
Warum die Prüfung nicht möglich ist. Für die Rechnung wären drei Angaben nötig. Keine davon ist zugänglich:
- Wie viel E150d ist in diesem Produkt? Steht nicht auf dem Etikett, muss nicht angegeben werden und ist der Höhe nach nicht begrenzt.
- Wie viel 4-MEI enthält dieses E150d? Der gesetzliche Höchstwert liegt bei 250 mg je Kilogramm Farbstoff. Das ist die Obergrenze, nicht der tatsächliche Gehalt. Messungen an Softdrinks ergaben Unterschiede um den Faktor 100 zwischen einzelnen Marken.
- Wie viel wurde über andere Produkte aufgenommen? Der ADI ist ein Tageswert über alle Quellen – Getränke, Soßen, Wurstwaren, Cerealien.
Der ADI ist eine Rechengröße für die Risikobewertung durch Behörden. Er wird gegen statistische Verzehrsdaten und die von der Industrie gemeldeten Einsatzmengen gerechnet, nicht gegen den einzelnen Einkauf.
Die gesetzliche Begrenzung setzt am Rohstoff an: Sie regelt, wie rein der Farbstoff sein muss. Wie viel davon im fertigen Lebensmittel landet, regelt sie nicht.
▶ Was die Behörden selbst offenlassen
Die EFSA hat nicht gesagt: „Alles unproblematisch." In ihrem Gutachten von 2011 hat sie ausdrücklich festgehalten:
EFSA · Gutachten März 2011
Erwachsene und Kinder, die viel von diesen Lebensmitteln verzehren, könnten den ADI für E150a, E150c und E150d überschreiten – wenn die Farbstoffe in den von der Industrie gemeldeten Höchstmengen eingesetzt werden.
EFSA · zu den Nebenprodukten
Art und Menge der Nebenprodukte schwanken je nach Herstellungsverfahren erheblich. Die Behörde empfahl, ihren Gehalt so niedrig wie technisch möglich zu halten – und regte weitere Forschung zum Zusammenhang zwischen Herstellungsverfahren und entstehenden Nebenprodukten an.
EFSA · zu 5-HMF und Furan
Diese beiden Stoffe könnten in Zuckerkulören in Konzentrationen vorliegen, die Anlass zur Sorge geben. Die Spezifikationen sollten deshalb auch für sie Höchstmengen enthalten. Diese Höchstmengen existieren bis heute nicht.
BfR · Bundesinstitut für Risikobewertung, FAQ vom 13. Februar 2015
Das BfR hat keine eigene gesundheitliche Bewertung zu Zuckerkulör durchgeführt. Es hat die Datenlage zu 4-MEI und die Stellungnahme der EFSA geprüft und stimmt der EFSA zu.
Zu den unterschiedlichen Bewertungsansätzen in der EU und in Kalifornien schreibt das BfR, sie führten „immer wieder zur Verunsicherung von Verbrauchern in Deutschland".
Die Bewertung steht damit unter Vorbehalt. Ihr Kern lautet:
Nach der derzeitigen Datenlage sehen wir bei den üblichen Aufnahmemengen kein unvertretbares Risiko. Gleichzeitig gibt es Stoffe und Unsicherheiten, die weiter untersucht werden sollten.
Ein Vorgang, den man kennen sollte: Nach dem Gutachten von 2011 reichte die Industrie neue Daten zu den tatsächlich verwendeten Einsatzmengen ein. Die EFSA rechnete daraufhin nach und kam im Dezember 2012 zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme erheblich niedriger liege als zuvor angenommen. Für E150d war die Warnung vor einer möglichen ADI-Überschreitung damit vom Tisch. Für E150c blieb sie bestehen: Kleinkinder und Erwachsene könnten den ADI dieses Farbstoffs weiterhin überschreiten.
Beide Dokumente sind öffentlich. Wer nur das zweite liest, erfährt nicht, was im ersten stand.
▶ Was Mediziner und Wissenschaftler sagen
IARC · Krebsforschungsagentur der WHO
Gruppe 2B – möglicherweise krebserregend für den Menschen.
- 4-Methylimidazol (4-MEI) seit 2011 · Mechanismus der krebserzeugenden Wirkung unklar
- Furan seit 1995 · erbgutverändernder Metabolit
Beide Stoffe entstehen bei der Herstellung von E150d.
Die Bewertung ist strittig – und zwar grundlegend. Drei Institutionen haben dieselben Studien vor sich. Sie kommen zu drei verschiedenen Schlüssen.
Unstrittig ist nur zweierlei: 4-MEI hat im Tierversuch bei Mäusen Krebs erzeugt. Und 4-MEI ist nicht genotoxisch – es verändert das Erbgut nicht. Die eigentliche Streitfrage lautet:
Gibt es eine Dosis, unterhalb derer nichts passiert – oder nicht?
Für erbgutverändernde Stoffe gilt: Eine Schwellendosis lässt sich nicht angeben, jede Menge birgt ein Restrisiko. Für nicht-genotoxische Stoffe kann ein Schwellenwert angenommen werden. Genau hier gehen die Wege auseinander.
EFSA · Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
Weil 4-MEI nicht genotoxisch ist, kann ein Schwellenwert angenommen werden. Die EFSA weist zusätzlich darauf hin, dass die bei Mäusen beobachteten Tumoren bei dieser Tierart auch spontan vergleichsweise häufig auftreten.
Höchste Dosis ohne beobachtete Wirkung in der Langzeitstudie (NOAEL): 80 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag.
IARC · Krebsforschungsagentur der WHO
Bestätigt ebenfalls, dass 4-MEI nicht genotoxisch wirkt. Zieht daraus aber nicht den Schluss der EFSA, sondern stellt fest: Der Mechanismus der krebserzeugenden Wirkung ist unklar. Einstufung deshalb: Gruppe 2B.
OEHHA · Umweltbehörde Kaliforniens, seit Januar 2011
Geht davon aus, dass die krebserzeugende Wirkung von 4-MEI keinem Schwellenwert unterliegt. Unter dieser Annahme ist jede noch so kleine Menge mit einem – wenn auch kleinen – Krebsrisiko verbunden.
Als gerade noch tolerierbar gilt dort eine lebenslange Aufnahme von 29 Mikrogramm pro Tag. Darüber besteht Warnhinweispflicht auf der Verpackung.
Die beiden Zahlen nebeneinander: Die EFSA nennt 80 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht als Dosis ohne beobachtete Wirkung. Kalifornien warnt ab 0,029 Milligramm – für einen ganzen Menschen, unabhängig vom Gewicht. Beide berufen sich auf dieselben Tierversuche.
Johns Hopkins University · PLOS ONE, Februar 2015
Ein Forscherteam um Keeve Nachman untersuchte gemeinsam mit der US-Verbraucherorganisation Consumer Reports 110 Softdrink-Proben. Die 4-MEI-Gehalte schwankten um den Faktor 100 zwischen den Marken – bei identischer Kennzeichnung.
Nachman formulierte es unmissverständlich: Verbraucher seien einem vermeidbaren und unnötigen Krebsrisiko ausgesetzt – durch einen Stoff, der den Getränken allein aus ästhetischen Gründen zugesetzt werde.
FDA · US-Lebensmittelbehörde
Hält dagegen: Nach den vorliegenden Informationen gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass 4-MEI in den in Lebensmitteln zu erwartenden Mengen eine unmittelbare oder kurzfristige Gefahr darstelle.
Zu 5-HMF – dem mengenmäßig größten Nebenprodukt:
BfR · Stellungnahme 2011
5-HMF besitze kein besonders ausgeprägtes toxisches Potenzial. Aus den vorliegenden experimentellen Studien lasse sich hinsichtlich einer krebserzeugenden und erbgutschädigenden Wirkung keine Relevanz für den Menschen ableiten.
Im selben Dokument steht der Vorbehalt: Das durch Sulfonierung gebildete Stoffwechselprodukt Sulfoxymethylfurfural (SMF) besitzt mutagenes Potenzial. Ob dieser Stoffwechselschritt im menschlichen Körper stattfindet, ist bis heute nicht abschließend geklärt.
Die amtliche Lebensmittelüberwachung zieht daraus die Konsequenz, die 5-HMF-Gehalte weiter zu beobachten und von den Herstellern eine Reduktion zu verlangen, soweit technologisch möglich. Ein Höchstwert existiert nicht.
Zu Furan:
IARC · seit 1995 · und BfR
Furan ist als möglicherweise krebserregend für den Menschen eingestuft (Gruppe 2B). Nach Angaben des BfR hat sein primäres Stoffwechselprodukt cis-2-Buten-1,4-dial erbgutverändernde und zellschädigende Eigenschaften. Das Gefährdungspotenzial von Furan sei bislang nicht vollständig geklärt; insbesondere fehlten Kenntnisse über die Wirkung im niedrigen Dosisbereich.
In Zuckerkulör Klasse IV liegen die gemessenen Furan-Gehalte im Spurenbereich (0,02–0,06 mg/kg). Ein Grenzwert besteht dennoch nicht.
Das Muster über alle drei Nebenprodukte: Für 4-MEI – den Stoff, dessen Aufnahme die EFSA ausdrücklich nicht für besorgniserregend hält – existiert ein gesetzlicher Höchstwert. Für 5-HMF, das in E150d in Gehalten bis 21.400 mg/kg gemessen wurde und dessen Stoffwechselprodukt mutagen wirkt, existiert keiner. Für Furan, das dieselbe IARC-Einstufung trägt wie 4-MEI, ebenfalls nicht.
▶ Zulassung und Kennzeichnung
In der EU zugelassen nach Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Für viele Lebensmittel – etwa aromatisierte Getränke – gilt die Zulassung ohne Höchstmengenbeschränkung.
Begrenzt ist die Reinheit des Farbstoffs, nicht die Menge im Produkt. Nach Verordnung (EU) Nr. 231/2012 gilt seit dem 1. Dezember 2012 EU-weit für 4-MEI:
- E150c (Ammoniak-Zuckerkulör): 200 mg/kg – 2012 von 250 auf 200 mg/kg gesenkt
- E150d (Ammoniumsulfit-Zuckerkulör): 250 mg/kg – unverändert
Für THI gilt ein Höchstwert von 10 mg/kg in E150c. Für 5-HMF und Furan gilt in keinem Zuckerkulör ein Höchstwert.
Kennzeichnung: Im Zutatenverzeichnis anzugeben als „Farbstoff E150d" oder „Farbstoff Ammoniumsulfit-Zuckerkulör". Beide Angaben sind zulässig. Auf vielen Verpackungen steht schlicht „Farbstoff Zuckerkulör" – ohne den Buchstaben, der über das Herstellungsverfahren und damit über die Bildung von 4-MEI entscheidet.
▶ Quellen
- EFSA – Neubewertung der Zuckerkulöre E150a–d
- EFSA – Scientific Opinion on the re-evaluation of caramel colours (E150a,b,c,d)
- EFSA – Revidierte Aufnahmeschätzung für Zuckerkulöre
- EFSA – Refined exposure assessment for caramel colours (E150a, c, d)
- BfR – Fragen und Antworten zu Zuckerkulör in Getränken
- BfR – 5-HMF-Gehalte in Lebensmitteln
- BfR – Furan
- Smith T.J.S. et al. – Caramel Color in Soft Drinks and Exposure to 4-Methylimidazole
- Johns Hopkins Center for a Livable Future – Pressemitteilung zur Studie
- IARC – Monographie Band 101: 2- und 4-Methylimidazol, Gruppe 2B
- Verordnung (EU) Nr. 231/2012 – Spezifikationen für Lebensmittelzusatzstoffe
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, Anhang II
Kurz gemerkt
- Reiner Farbstoff – kein ernährungsphysiologischer Nutzen, nur Optik
- Nebenprodukt 4-MEI: im Tierversuch krebserzeugend, IARC-Gruppe 2B
- Ein ADI existiert – aber keine Höchstmenge im Produkt und keine Angabepflicht. Der Verbraucher kann ihn nicht überprüfen.
- 5-HMF wurde in E150d mit bis zu 21.400 mg/kg gemessen – ohne jeden Grenzwert
- Die EFSA forderte 2011 Höchstmengen für 5-HMF und Furan. Es gibt sie bis heute nicht.
- Das BfR hat keine eigene Bewertung durchgeführt, sondern schließt sich der EFSA an
- In Kalifornien kennzeichnungspflichtig – in der EU nicht
Was Du für Dich und Deine Familie tun kannst
E150d steckt ausschließlich in industriell gefertigten Produkten. Es gibt kein Lebensmittel, in dem er von Natur aus vorkommt, und niemand kann ihn zu Hause verwenden – er ist im Handel für Endverbraucher nicht erhältlich. Wer Softdrinks, Energydrinks, Fertigsoßen und Fertiggerichte weglässt, begegnet ihm schlicht nicht mehr.
Für Kinder gilt das besonders. Sie nehmen bezogen auf ihr Körpergewicht bei gleicher Portion deutlich mehr auf als Erwachsene – und genau diese Gruppe hat die EFSA 2011 ausdrücklich benannt.
Achte auf dem Etikett nicht nur auf „Zuckerkulör", sondern auf den Buchstaben dahinter. Nur E150c und E150d bilden 4-MEI. Fehlt der Buchstabe, lässt sich nicht erkennen, welches Verfahren dahintersteht.


