E951
IARC 2B
Aspartam
SĂŒĂungsmittel · rund 200-mal sĂŒĂer als Zucker
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Wo er drin ist: Light- und Zero-GetrĂ€nke, Kaugummi, Joghurt, Desserts, SĂŒĂwaren, TafelsĂŒĂe, FrĂŒhstĂŒckscerealien, Brotaufstriche â auĂerdem in Zahnpasta, Hustenbonbons, Kautabletten und VitaminprĂ€paraten
Worum es geht: Seit Juli 2023 von der IARC als möglicherweise krebserregend eingestuft (Gruppe 2B) · Gesetzlicher Warnhinweis âEnthĂ€lt eine Phenylalaninquelle" · In einer französischen Kohortenstudie zeigten sich AuffĂ€lligkeiten bei Mengen weit unterhalb des Grenzwerts
Wo er drin ist: Light- und Zero-GetrĂ€nke, Kaugummi, Joghurt, Desserts, SĂŒĂwaren, TafelsĂŒĂe, FrĂŒhstĂŒckscerealien, Brotaufstriche â auĂerdem in Zahnpasta, Hustenbonbons, Kautabletten und VitaminprĂ€paraten
Worum es geht: Seit Juli 2023 von der IARC als möglicherweise krebserregend eingestuft (Gruppe 2B) · Gesetzlicher Warnhinweis âEnthĂ€lt eine Phenylalaninquelle" · In einer französischen Kohortenstudie zeigten sich AuffĂ€lligkeiten bei Mengen weit unterhalb des Grenzwerts
Aspartam ist der bekannteste SĂŒĂstoff der Welt â und der umstrittenste. Er sĂŒĂt rund 200-mal stĂ€rker als Zucker, weshalb winzige Mengen genĂŒgen. Am 14. Juli 2023 veröffentlichten zwei Gremien der Weltgesundheitsorganisation ihre Bewertungen am selben Tag. Sie hatten dieselben Daten. Sie kamen zu unterschiedlichen Aussagen.
â¶ Warum ist der Stoff drin?
Aspartam sĂŒĂt, ohne Kalorien zu liefern. Er ermöglicht Produkte, die als âzuckerfrei", âohne Zuckerzusatz" oder âbrennwertvermindert" verkauft werden â zu deutlich geringeren Rohstoffkosten, als Zucker sie verursachen wĂŒrde. Auf den Blutzuckerspiegel wirkt er nicht.
Weil er rund 200-mal sĂŒĂer ist als Zucker, genĂŒgen sehr kleine Mengen. Ein Liter Light-GetrĂ€nk enthĂ€lt typischerweise wenige Zehntelgramm.
Typisches Vorkommen:
- Light-, Zero- und DiÀt-GetrÀnke
- Kaugummi â mit und ohne Zuckerzusatz
- Joghurt, Milchprodukte, Desserts
- SĂŒĂwaren, Eiswaffeln, Brotaufstriche
- FrĂŒhstĂŒckscerealien
- TafelsĂŒĂe: StreusĂŒĂe, FlĂŒssigsĂŒĂe, SĂŒĂstofftabletten
- Produkte zur Gewichtskontrolle
Ăber Lebensmittel hinaus findet sich Aspartam auch in Zahnpasta, Hustenbonbons, Kautabletten und VitaminprĂ€paraten.
â¶ Wie er hergestellt wird
Aspartam ist ein synthetisch hergestelltes Dipeptid â eine chemische Verbindung aus zwei AminosĂ€uren: AsparaginsĂ€ure und Phenylalanin, verbunden zu einem Methylester.
Der Stoff kommt in der Natur nicht vor. Er wurde 1965 zufÀllig entdeckt und wird seither industriell synthetisiert. In der EU ist er seit 1979 zugelassen, in den USA seit 1981.
Anders als bei vielen anderen Zusatzstoffen liegt die entscheidende Frage nicht darin, was bei der Herstellung entsteht â sondern darin, was im Körper daraus wird.
ⶠWas im Körper daraus wird
Aspartam gelangt gar nicht als Aspartam in den Blutkreislauf. Es wird im Magen-Darm-Trakt vollstÀndig aufgespalten. Was aufgenommen wird, sind drei Abbauprodukte:
Phenylalanin Gesetzlicher Warnhinweis
Eine AminosĂ€ure, die auch in Fleisch, Fisch, KĂ€se, Eiern und Milch vorkommt. FĂŒr Menschen mit der angeborenen Stoffwechselstörung Phenylketonurie (PKU) ist sie schĂ€dlich: Sie können Phenylalanin nicht abbauen.
Deshalb muss auf jedem Produkt mit Aspartam stehen: âEnthĂ€lt eine Phenylalaninquelle".
Die EFSA fĂŒhrte 2013 die im Tierversuch beobachtete EntwicklungstoxizitĂ€t auf Phenylalanin zurĂŒck.
AsparaginsÀure
Ebenfalls eine natĂŒrliche AminosĂ€ure. Der Körper kann sie in den Neurotransmitter Glutamat umwandeln, der in sehr hohen Konzentrationen schĂ€dlich auf das Nervensystem wirken kann. Die EFSA fand nach eigener Darstellung keinen Hinweis auf eine NeurotoxizitĂ€t bei den zugelassenen Mengen.
Methanol
Methanol wird im Körper weiter zu Formaldehyd verstoffwechselt. Die EFSA kam zu dem Schluss, dass das aus Aspartam stammende Methanol nur einen geringen Anteil an der Gesamtaufnahme von Methanol aus allen Quellen ausmacht.
DKP â Diketopiperazin · entsteht bei der Lagerung
Aspartam ist nicht stabil. Bei lĂ€ngerer Lagerung â besonders in GetrĂ€nken und bei WĂ€rme â zerfĂ€llt es teilweise zu 5-Benzyl-3,6-dioxo-2-piperazinessigsĂ€ure, kurz DKP.
2012 stellte die EFSA fest, dass zu den Abbauprodukten zu wenige Daten vorlagen. Sie verlÀngerte ihre Neubewertung und startete einen eigenen Aufruf zur Dateneinreichung.
â¶ Worauf die Zulassung beruht
Die Zulassung von Aspartam beruht auf einer Gesamtauswertung zahlreicher toxikologischer Untersuchungen. Die erste europÀische Sicherheitsbewertung veröffentlichte der damalige Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss (SCF) im Jahr 1984. ErgÀnzende Bewertungen folgten 1988, 1997 und 2002.
Die EFSA bestĂ€tigte die Sicherheit 2006, 2009 und 2011. Ihre vollstĂ€ndige Neubewertung erschien am 10. Dezember 2013 â im Rahmen des Programms zur Neubewertung aller vor 2009 zugelassenen Zusatzstoffe.
Der ADI-Wert (Acceptable Daily Intake) betrÀgt 40 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag. Er wurde so hergeleitet:
- Aus chronischen Tierstudien wurde ein NOAEL von 4.000 mg/kg Körpergewicht und Tag ermittelt â die höchste Dosis ohne beobachtete nachteilige Wirkung.
- Darauf wurde ein Sicherheitsfaktor von 100 angewendet.
- Ergebnis: 40 mg/kg Körpergewicht und Tag.
Dieser Wert stammt ursprĂŒnglich von SCF und JECFA, wurde von der EFSA 2013 bestĂ€tigt und von JECFA im Juli 2023 erneut bestĂ€tigt.
Das Rechenbeispiel der Behörden: Ein Erwachsener mit 70 Kilogramm mĂŒsste tĂ€glich 9 bis 14 Dosen Light-Cola trinken (200â300 mg Aspartam je Dose), um den ADI zu erreichen â vorausgesetzt, er nimmt aus keiner anderen Quelle Aspartam auf.
â¶ Wie viel darf drin sein â und kann ich das prĂŒfen?
| Gibt es einen Höchstwert fĂŒr die tĂ€gliche Aufnahme? | Ja 40 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag (ADI) |
| Gibt es eine Höchstmenge, die einem Lebensmittel zugesetzt werden darf? | Ja Je nach Lebensmittelkategorie â etwa 600 mg/l in ErfrischungsgetrĂ€nken |
| Muss der Hersteller die verwendete Menge angeben? | Nein FĂŒr Zusatzstoffe genĂŒgt die Angabe von Funktionsklasse und E-Nummer |
| Kann ein Verbraucher prĂŒfen, ob er unter dem ADI bleibt? | Nein Die tatsĂ€chlich eingesetzte Menge ist nicht erkennbar |
Zugelassene Höchstmengen â eine Auswahl:
- Alkoholfreie, brennwertverminderte oder zuckerfreie GetrÀnke: 600 mg/l
- Kaugummi ohne Zuckerzusatz: 5.500 mg/kg
- Kaugummi mit Zuckerzusatz: 2.500 mg/kg
- Brennwertverminderte oder zuckerfreie Fruchtaufstriche: 1.000 mg/kg
Warum die PrĂŒfung dennoch nicht möglich ist. Die Höchstmenge ist eine Obergrenze, keine Angabe ĂŒber das Produkt in Deiner Hand. Erlaubt sind 600 mg je Liter GetrĂ€nk â tatsĂ€chlich enthalten ErfrischungsgetrĂ€nke in der Regel zwischen 100 und 350 mg/l. Welcher Wert fĂŒr ein bestimmtes Produkt gilt, steht nirgends.
Hinzu kommt: Der ADI gilt fĂŒr die Summe aller Quellen an einem Tag â GetrĂ€nke, Joghurt, Kaugummi, TafelsĂŒĂe, VitaminprĂ€parate. Diese Summe kann niemand bilden, der die einzelnen Mengen nicht kennt.
ⶠWas die Behörden selbst offenlassen
EFSA · August 2012 · DatenlĂŒcke
Im Verlauf der wissenschaftlichen Beratungen befand das Gremium, dass zu wenige Daten zu Diketopiperazin (DKP) und anderen möglichen Abbauprodukten vorlagen, die sich aus Aspartam in Lebensmitteln und GetrÀnken bilden können, wenn diese unter bestimmten Bedingungen gelagert werden.
Die EFSA verlÀngerte die Neubewertung und startete einen zusÀtzlichen Aufruf zur Einreichung von Daten.
EFSA · Dezember 2013 · EntwicklungstoxizitÀt
Die Möglichkeit, dass EntwicklungstoxizitĂ€t bei Dosen unterhalb von 4.000 mg/kg Körpergewicht auftritt, konnte nicht ausgeschlossen werden. Das Gremium fĂŒhrte die beobachtete Wirkung auf Phenylalanin zurĂŒck.
IARC · Juli 2023 · Forschungsbedarf
Mary Schubauer-Berigan von der IARC erklĂ€rte, die begrenzten Belege fĂŒr Krebs bei Mensch und Tier sowie die begrenzten mechanistischen Belege unterstrichen die Notwendigkeit weiterer Forschung, um zu klĂ€ren, ob Aspartamkonsum eine krebserregende Gefahr darstelle.
Die Bewertung steht damit unter Vorbehalt. Ihr Kern lautet:
Bei den derzeitigen Aufnahmemengen sehen die Behörden kein unvertretbares Risiko. Zugleich bestehen Unsicherheiten, die weiter untersucht werden sollten.
â¶ Was Mediziner und Wissenschaftler sagen
IARC · Krebsforschungsagentur der WHO · 14. Juli 2023
Aspartam ist eingestuft als âmöglicherweise krebserregend fĂŒr den Menschen" â Gruppe 2B.
Grundlage: begrenzte Belege fĂŒr Krebs beim Menschen â speziell fĂŒr das Leberzellkarzinom.
Am selben Tag veröffentlichten zwei Gremien der Weltgesundheitsorganisation ihre Bewertungen. Sie hatten dieselbe Datenbasis. Sie kamen zu unterschiedlichen Aussagen.
IARC · Internationale Agentur fĂŒr Krebsforschung
Einstufung in Gruppe 2B â möglicherweise krebserregend fĂŒr den Menschen. Die Belege gelten als âbegrenzt": begrenzte Hinweise auf Krebs beim Menschen (Leberzellkarzinom, drei Studien mit positiven ZusammenhĂ€ngen), begrenzte Hinweise im Tierversuch, begrenzte mechanistische Hinweise.
JECFA · FAO/WHO-Expertenausschuss fĂŒr Zusatzstoffe
Kein ĂŒberzeugender Beleg fĂŒr schĂ€dliche Wirkungen aus Tier- oder Humandaten. Kein Anlass zur Sorge hinsichtlich KanzerogenitĂ€t bei oraler Aufnahme. Der ADI von 40 mg/kg bleibt unverĂ€ndert.
Der Unterschied liegt im Auftrag: Die IARC bewertet, ob ein Stoff grundsĂ€tzlich Krebs erzeugen kann â unabhĂ€ngig von der Menge. Der JECFA bewertet, ob bei den ĂŒblichen Aufnahmemengen ein Risiko besteht. Beide Aussagen können gleichzeitig zutreffen.
NutriNet-Santé · PLOS Medicine, MÀrz 2022
Charlotte Debras und Mathilde Touvier vom französischen Institut Inserm und der UniversitĂ€t Sorbonne Paris Nord werteten die Daten von 102.865 Erwachsenen aus, im Mittel ĂŒber 7,8 Jahre beobachtet.
Ergebnis: Ein höherer SĂŒĂstoffkonsum â insbesondere Aspartam und Acesulfam-K â war mit einem erhöhten Gesamtkrebsrisiko verbunden. Die Autorinnen schrieben, die Daten sprĂ€chen nicht dafĂŒr, dass SĂŒĂstoffe als sichere Zuckeralternative eingesetzt werden könnten.
Aus der offiziellen IARC-Zusammenfassung
Die statistischen ZusammenhÀnge zeigten sich bei Aufnahmemengen, die 20- bis 40-mal unter dem geltenden ADI lagen.
Bezogen auf die NutriNet-Santé-Kohorte (Debras et al., 2022/2023)
Das Argument, man mĂŒsse 14 Dosen Light-Cola am Tag trinken, um den Grenzwert zu erreichen, trifft damit nicht die Frage, die diese Studie aufwirft. Die beobachteten AuffĂ€lligkeiten traten bei Mengen auf, die weit unterhalb dessen liegen.
Die Gegenposition gehört dazu:
Kritik an der Kohortenstudie
Sowohl die IARC-Arbeitsgruppe als auch der JECFA weisen auf methodische Grenzen hin: Zufall, systematische Verzerrung und Störfaktoren lieĂen sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschlieĂen. Genau deshalb gelten die Belege als âbegrenzt" und nicht als âausreichend".
Die SĂŒĂstoffindustrie und die US-Lebensmittelbehörde FDA widersprechen der Einstufung. Auch die Tierstudien des Ramazzini-Instituts, die Krebsbefunde zeigten, werden von IARC und JECFA ĂŒbereinstimmend als methodisch eingeschrĂ€nkt bewertet.
Der Streit dreht sich nicht um die Frage, ob Aspartam ein Gift ist. Er dreht sich darum, ob die Mengen, die Menschen tatsĂ€chlich aufnehmen, gesundheitlich folgenlos bleiben â und ob die vorliegenden Studien geeignet sind, das zu beantworten. Zwei Gremien derselben Weltgesundheitsorganisation sind sich darĂŒber nicht einig.
Was die IARC-Gruppen bedeuten
- Gruppe 1 â krebserregend fĂŒr den Menschen
- Gruppe 2A â wahrscheinlich krebserregend fĂŒr den Menschen
- Gruppe 2B â möglicherweise krebserregend fĂŒr den Menschen â hier eingestuft
- Gruppe 3 â nicht klassifizierbar
â¶ Zulassung und Kennzeichnung
In der EU zugelassen nach Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ĂŒber Lebensmittelzusatzstoffe. Anhang II legt fest, welchen Lebensmittelkategorien Aspartam zugesetzt werden darf und in welcher Höchstmenge.
Gesetzlich vorgeschriebener Warnhinweis
âEnthĂ€lt eine Phenylalaninquelle"
Pflichtangabe auf jedem Produkt mit Aspartam â fĂŒr Menschen mit Phenylketonurie (PKU), die Phenylalanin nicht abbauen können.
Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis: als âSĂŒĂungsmittel Aspartam" oder âSĂŒĂungsmittel E951". Beide Angaben sind zulĂ€ssig.
Die verwendete Menge muss nicht angegeben werden.
â¶ Quellen
- WHO â Aspartame hazard and risk assessment results released
- IARC / JECFA â Summary of findings of the evaluation of aspartame
- EFSA â Scientific Opinion on the re-evaluation of aspartame (E951) as a food additive
- EFSA â VollstĂ€ndige Risikobewertung zu Aspartam abgeschlossen
- EFSA â Neubewertung von Aspartam bis Mai 2013 verlĂ€ngert
- Debras C. et al. â Artificial sweeteners and cancer risk: NutriNet-SantĂ© cohort study
- JECFA â 96. Sitzung, Sicherheitsbewertung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ĂŒber Lebensmittelzusatzstoffe, Anhang II
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ĂŒber die Information der Verbraucher ĂŒber Lebensmittel
Kurz gemerkt
- Seit Juli 2023 von der IARC als möglicherweise krebserregend eingestuft â Gruppe 2B
- TrĂ€gt einen gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweis: âEnthĂ€lt eine Phenylalaninquelle"
- Gelangt nicht als Aspartam in den Körper â es zerfĂ€llt zu Phenylalanin, AsparaginsĂ€ure und Methanol
- In einer Kohortenstudie mit ĂŒber 100.000 Menschen zeigten sich AuffĂ€lligkeiten bei Mengen, die 20- bis 40-mal unter dem Grenzwert lagen
- Die EFSA musste ihre Neubewertung verlÀngern, weil Daten zu den Abbauprodukten fehlten
- Eine Höchstmenge im Produkt existiert â die tatsĂ€chlich verwendete Menge steht auf keinem Etikett
- Zwei Gremien derselben WHO bewerten denselben Datensatz unterschiedlich
Was Du fĂŒr Dich und Deine Familie tun kannst
Aspartam kommt in der Natur nicht vor. Er entsteht ausschlieĂlich synthetisch und findet sich ausschlieĂlich in industriell gefertigten Produkten. Wer Light-GetrĂ€nke, Kaugummi, gesĂŒĂte Milchprodukte und TafelsĂŒĂe weglĂ€sst, begegnet ihm nicht mehr.
Achte auf die Zutatenliste â nicht nur bei Lebensmitteln. Aspartam steckt auch in Zahnpasta, Hustenbonbons, Kautabletten und VitaminprĂ€paraten, also in Produkten, bei denen kaum jemand danach sucht.
Der Warnhinweis âEnthĂ€lt eine Phenylalaninquelle" ist ein zuverlĂ€ssiger Erkennungsmarker: Wo er steht, ist Aspartam drin.
FĂŒr Kinder gilt: Sie nehmen bezogen auf ihr Körpergewicht bei gleicher Portion deutlich mehr auf als Erwachsene.
E150d
IARC 2B
Ammoniumsulfit-Zuckerkulör
Farbstoff · Zuckerkulör Klasse IV
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Wo er drin ist: Cola-GetrĂ€nke und Cola Zero, Ă€hnliche Softdrinks, Energydrinks, Eistee, FertigsoĂen, industrielle Marinaden, WĂŒrzsaucen, Fertiggerichte, SĂŒĂwaren, Wurstwaren, Essig, FrĂŒhstĂŒckscerealien, Malzbrot, Spirituosen
Worum es geht: Das Nebenprodukt 4-MEI ist als möglicherweise krebserregend eingestuft (IARC-Gruppe 2B) · FĂŒr 5-HMF und Furan gibt es bis heute keinen Grenzwert · In Kalifornien kennzeichnungspflichtig, in der EU nicht
Wo er drin ist: Cola-GetrĂ€nke und Cola Zero, Ă€hnliche Softdrinks, Energydrinks, Eistee, FertigsoĂen, industrielle Marinaden, WĂŒrzsaucen, Fertiggerichte, SĂŒĂwaren, Wurstwaren, Essig, FrĂŒhstĂŒckscerealien, Malzbrot, Spirituosen
Worum es geht: Das Nebenprodukt 4-MEI ist als möglicherweise krebserregend eingestuft (IARC-Gruppe 2B) · FĂŒr 5-HMF und Furan gibt es bis heute keinen Grenzwert · In Kalifornien kennzeichnungspflichtig, in der EU nicht
E150d ist der Farbstoff, der Cola ihr Braun gibt. Ohne ihn wĂ€re ein Cola-GetrĂ€nk nahezu klar. Er ist ein reines Industrieprodukt â im Handel fĂŒr Endverbraucher nicht erhĂ€ltlich, in keiner KĂŒche zu finden. Der Stoff selbst gilt als bewertet. Interessant wird es bei dem, was wĂ€hrend seiner Herstellung nebenbei entsteht.
â¶ Warum ist der Stoff drin?
E150d fĂ€rbt Lebensmittel braun, ohne den Geschmack wesentlich zu verĂ€ndern. Er erfĂŒllt keine ernĂ€hrungsphysiologische Funktion â er erzeugt die Farbe, die der Verbraucher erwartet.
Ein Cola-GetrÀnk ohne Zuckerkulör wÀre nahezu farblos. Die braune Farbe ist kein Nebeneffekt der Rezeptur, sondern ein zugesetztes Merkmal. Sie signalisiert dem Auge eine Tiefe und Röstnote, die im GetrÀnk selbst nicht angelegt ist.
Schwerpunkt der Klasse IV: saure Lebensmittel und alkoholfreie ErfrischungsgetrĂ€nke. Zugelassen und eingesetzt wird E150d darĂŒber hinaus deutlich breiter:
- Cola-GetrÀnke, Cola Zero und Àhnliche Softdrinks
- Energydrinks, Eistee
- manche FertigsoĂen, industrielle Marinaden, WĂŒrzsaucen
- einzelne Fertiggerichte
- SĂŒĂwaren, Backwaren, Malzbrot
- Wurstwaren, Essig
- FrĂŒhstĂŒckscerealien
- Spirituosen aus Getreide, dunkle Biersorten
Zuckerkulör ist nicht zu verwechseln mit dem Karamell, das entsteht, wenn Zucker allein erhitzt und einem Lebensmittel zur Geschmacksgebung zugesetzt wird. Zuckerkulör dient allein der Farbe.
â¶ Wie er hergestellt wird
Zuckerkulöre sind komplexe Mischungen von Stoffen, die durch kontrollierte Erhitzung von Kohlenhydraten entstehen â etwa Glucosesirup, Saccharose, Invertzucker oder Traubenzucker. Zur Beschleunigung der Karamellisierung können SĂ€uren, Alkalien und Salze eingesetzt werden.
E150d wird unter Einsatz von Ammonium- und Sulfitverbindungen hergestellt. Das Verfahren trĂ€gt die Bezeichnung âKlasse IV".
Die vier zugelassenen Zuckerkulöre unterscheiden sich einzig durch den Reaktionsbeschleuniger:
- E150a â Zuckerkulör: reines Erhitzen
- E150b â Sulfitlaugen-Zuckerkulör: mit Sulfitverbindungen
- E150c â Ammoniak-Zuckerkulör: mit Ammoniumverbindungen
- E150d â Ammoniumsulfit-Zuckerkulör: mit Ammonium- und Sulfitverbindungen
Der Herstellungsweg entscheidet darĂŒber, welche unerwĂŒnschten Stoffe dabei entstehen. Die imidazolhaltigen Nebenprodukte 4-MEI und THI bilden sich ausschlieĂlich in E150c und E150d â weil nur dort Ammoniumverbindungen verwendet werden.
â¶ Was nebenbei entsteht
Einstufung durch die IARC
Zwei der Nebenprodukte sind eingestuft als âmöglicherweise krebserregend fĂŒr den Menschen" â Gruppe 2B.
- 4-Methylimidazol (4-MEI) Gruppe 2B seit 2011
- Furan Gruppe 2B seit 1995
Internationale Agentur fĂŒr Krebsforschung der Weltgesundheitsorganisation
Bei der Herstellung von E150d entstehen unerwĂŒnschte Nebenprodukte. Sie werden nicht zugesetzt â sie sind eine unvermeidliche Folge der starken Erhitzung. Drei sind von Bedeutung. Sie werden rechtlich sehr unterschiedlich behandelt.
4-Methylimidazol (4-MEI) IARC 2B · nur in E150c und E150d
Das US-Toxikologieprogramm fĂŒtterte MĂ€use und Ratten ĂŒber zwei Jahre mit 4-MEI. Ergebnis: krebserzeugende Wirkung bei MĂ€usen â Lungenadenome und -karzinome.
4-MEI ist nach ĂŒbereinstimmender Auffassung von EFSA und IARC nicht genotoxisch â es verĂ€ndert das Erbgut nicht. Welche SchlĂŒsse die Institutionen daraus ziehen, ist der Kern der Kontroverse.
Höchstwert: 250 mg/kg Farbstoff
5-Hydroxymethylfurfural (5-HMF) · in allen Zuckerkulör-Klassen
Der mengenmĂ€Ăig bedeutendste Bestandteil dieser Gruppe. Die EFSA zĂ€hlt 5-HMF zu den Bestandteilen von toxikologischem Belang.
Gemessene Gehalte in Zuckerkulör Klasse IV: 4.900 bis 21.400 mg pro Kilogramm â aus 90 analysierten Proben. Das ist rund das Zwanzig- bis FĂŒnfundachtzigfache des Grenzwerts, der fĂŒr 4-MEI gilt.
Kein gesetzlicher Höchstwert
Furan IARC 2B · eigenstÀndiger Prozesskontaminant
Furan ist ein anderer Stoff als 5-HMF, auch wenn beide chemisch verwandt sind. In Zuckerkulör Klasse IV wurde es in Spuren nachgewiesen: 0,02 mg/kg im Durchschnitt, 0,06 mg/kg im Maximum â aus 28 Proben.
Die Gehalte sind damit gering. Anders als bei 4-MEI ist bei Furan ein erbgutverÀndernder Wirkmechanismus jedoch nicht ausgeschlossen.
Kein gesetzlicher Höchstwert
Der Befund, der leicht ĂŒbersehen wird. Die EFSA hĂ€lt die Aufnahme von 4-MEI â den Stoff, um den öffentlich gestritten wird â ausdrĂŒcklich nicht fĂŒr besorgniserregend. Sorge Ă€uĂert sie bei den beiden anderen: 5-HMF und Furan könnten in Konzentrationen vorliegen, die Anlass zur Sorge geben. Sie empfahl 2011, die Spezifikationen um Höchstmengen fĂŒr beide zu ergĂ€nzen.
Diese Höchstmengen gibt es bis heute nicht. Begrenzt ist allein der Stoff, den die Behörde fĂŒr unproblematisch hĂ€lt.
Was die IARC-Gruppen bedeuten
- Gruppe 1 â krebserregend fĂŒr den Menschen
- Gruppe 2A â wahrscheinlich krebserregend fĂŒr den Menschen
- Gruppe 2B â möglicherweise krebserregend fĂŒr den Menschen â hier eingestuft
- Gruppe 3 â nicht klassifizierbar
â¶ Worauf die Zulassung beruht
Die Zulassung von E150d beruht nicht auf einer einzelnen Studie, sondern auf einer Gesamtauswertung zahlreicher toxikologischer Untersuchungen, bewertet von internationalen Expertengremien. MaĂgeblich sind die EuropĂ€ische Behörde fĂŒr Lebensmittelsicherheit (EFSA) und der gemeinsame FAO/WHO-Expertenausschuss fĂŒr Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA).
Die EFSA hat unter anderem folgende Daten ausgewertet:
- 13-Wochen-Studien an Ratten mit verschiedenen Dosisstufen
- ReproduktionstoxizitÀtsstudien an Ratten
- Untersuchungen zur GenotoxizitÀt
- Langzeitstudien zur Krebsentstehung
- Studien zur Entwicklung ungeborener Tiere
- Daten zur Aufnahme, Verstoffwechselung und Ausscheidung
- Ă€ltere Bewertungen des frĂŒheren Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der EU (SCF) und von JECFA
Daraus leitete die EFSA einen ADI-Wert ab (Acceptable Daily Intake). Vereinfacht lÀuft das so:
- Man sucht die höchste Dosis, bei der im Tierversuch keine nachteiligen Wirkungen beobachtet wurden (NOAEL).
- Darauf wird ein Sicherheitsfaktor angewendet â hier 100.
- Daraus ergibt sich die Menge, die nach heutiger wissenschaftlicher EinschÀtzung ein Mensch lebenslang tÀglich aufnehmen kann, ohne dass ein relevantes Gesundheitsrisiko zu erwarten ist.
FĂŒr die Zuckerkulöre gilt: Die EFSA legte 2011 einen Gruppen-ADI von 300 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag fĂŒr E150a bis E150d fest. FĂŒr E150c gilt zusĂ€tzlich ein eigener, niedrigerer Wert von 100 mg/kg â wegen möglicher Auswirkungen des Bestandteils THI auf das Immunsystem.
Ein Detail zur Herleitung: Der zugrunde liegende NOAEL von 30 g/kg Körpergewicht/Tag stammt aus 13-Wochen-Rattenstudien mit Zuckerkulör Klasse IV. Es war die höchste geprĂŒfte Dosis â auch bei ihr wurden keine nachteiligen Wirkungen beobachtet.
â¶ Wie viel darf drin sein â und kann ich das prĂŒfen?
| Gibt es einen Höchstwert fĂŒr die tĂ€gliche Aufnahme? | Ja 300 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag (Gruppen-ADI fĂŒr E150aâd, EFSA 2011) |
| Gibt es eine Höchstmenge, die einem GetrĂ€nk zugesetzt werden darf? | Nein Zugelassen quantum satis â so viel, wie technisch nötig ist |
| Muss der Hersteller die verwendete Menge angeben? | Nein FĂŒr Zusatzstoffe genĂŒgt die Angabe von Funktionsklasse und E-Nummer |
| Kann ein Verbraucher prĂŒfen, ob er unter dem ADI bleibt? | Nein Die dafĂŒr nötigen Angaben sind nicht verfĂŒgbar |
Warum die PrĂŒfung nicht möglich ist. FĂŒr die Rechnung wĂ€ren drei Angaben nötig. Keine davon ist zugĂ€nglich:
- Wie viel E150d ist in diesem Produkt? Steht nicht auf dem Etikett, muss nicht angegeben werden und ist der Höhe nach nicht begrenzt.
- Wie viel 4-MEI enthÀlt dieses E150d? Der gesetzliche Höchstwert liegt bei 250 mg je Kilogramm Farbstoff. Das ist die Obergrenze, nicht der tatsÀchliche Gehalt. Messungen an Softdrinks ergaben Unterschiede um den Faktor 100 zwischen einzelnen Marken.
- Wie viel wurde ĂŒber andere Produkte aufgenommen? Der ADI ist ein Tageswert ĂŒber alle Quellen â GetrĂ€nke, SoĂen, Wurstwaren, Cerealien.
Der ADI ist eine RechengröĂe fĂŒr die Risikobewertung durch Behörden. Er wird gegen statistische Verzehrsdaten und die von der Industrie gemeldeten Einsatzmengen gerechnet, nicht gegen den einzelnen Einkauf.
Die gesetzliche Begrenzung setzt am Rohstoff an: Sie regelt, wie rein der Farbstoff sein muss. Wie viel davon im fertigen Lebensmittel landet, regelt sie nicht.
ⶠWas die Behörden selbst offenlassen
Die EFSA hat nicht gesagt: âAlles unproblematisch." In ihrem Gutachten von 2011 hat sie ausdrĂŒcklich festgehalten:
EFSA · Gutachten MÀrz 2011
Erwachsene und Kinder, die viel von diesen Lebensmitteln verzehren, könnten den ADI fĂŒr E150a, E150c und E150d ĂŒberschreiten â wenn die Farbstoffe in den von der Industrie gemeldeten Höchstmengen eingesetzt werden.
EFSA · zu den Nebenprodukten
Art und Menge der Nebenprodukte schwanken je nach Herstellungsverfahren erheblich. Die Behörde empfahl, ihren Gehalt so niedrig wie technisch möglich zu halten â und regte weitere Forschung zum Zusammenhang zwischen Herstellungsverfahren und entstehenden Nebenprodukten an.
EFSA · zu 5-HMF und Furan
Diese beiden Stoffe könnten in Zuckerkulören in Konzentrationen vorliegen, die Anlass zur Sorge geben. Die Spezifikationen sollten deshalb auch fĂŒr sie Höchstmengen enthalten. Diese Höchstmengen existieren bis heute nicht.
BfR · Bundesinstitut fĂŒr Risikobewertung, FAQ vom 13. Februar 2015
Das BfR hat keine eigene gesundheitliche Bewertung zu Zuckerkulör durchgefĂŒhrt. Es hat die Datenlage zu 4-MEI und die Stellungnahme der EFSA geprĂŒft und stimmt der EFSA zu.
Zu den unterschiedlichen BewertungsansĂ€tzen in der EU und in Kalifornien schreibt das BfR, sie fĂŒhrten âimmer wieder zur Verunsicherung von Verbrauchern in Deutschland".
Die Bewertung steht damit unter Vorbehalt. Ihr Kern lautet:
Nach der derzeitigen Datenlage sehen wir bei den ĂŒblichen Aufnahmemengen kein unvertretbares Risiko. Gleichzeitig gibt es Stoffe und Unsicherheiten, die weiter untersucht werden sollten.
Ein Vorgang, den man kennen sollte: Nach dem Gutachten von 2011 reichte die Industrie neue Daten zu den tatsĂ€chlich verwendeten Einsatzmengen ein. Die EFSA rechnete daraufhin nach und kam im Dezember 2012 zu dem Ergebnis, dass die Aufnahme erheblich niedriger liege als zuvor angenommen. FĂŒr E150d war die Warnung vor einer möglichen ADI-Ăberschreitung damit vom Tisch. FĂŒr E150c blieb sie bestehen: Kleinkinder und Erwachsene könnten den ADI dieses Farbstoffs weiterhin ĂŒberschreiten.
Beide Dokumente sind öffentlich. Wer nur das zweite liest, erfÀhrt nicht, was im ersten stand.
â¶ Was Mediziner und Wissenschaftler sagen
IARC · Krebsforschungsagentur der WHO
Gruppe 2B â möglicherweise krebserregend fĂŒr den Menschen.
- 4-Methylimidazol (4-MEI) seit 2011 · Mechanismus der krebserzeugenden Wirkung unklar
- Furan seit 1995 · erbgutverÀndernder Metabolit
Beide Stoffe entstehen bei der Herstellung von E150d.
Die Bewertung ist strittig â und zwar grundlegend. Drei Institutionen haben dieselben Studien vor sich. Sie kommen zu drei verschiedenen SchlĂŒssen.
Unstrittig ist nur zweierlei: 4-MEI hat im Tierversuch bei MĂ€usen Krebs erzeugt. Und 4-MEI ist nicht genotoxisch â es verĂ€ndert das Erbgut nicht. Die eigentliche Streitfrage lautet:
Gibt es eine Dosis, unterhalb derer nichts passiert â oder nicht?
FĂŒr erbgutverĂ€ndernde Stoffe gilt: Eine Schwellendosis lĂ€sst sich nicht angeben, jede Menge birgt ein Restrisiko. FĂŒr nicht-genotoxische Stoffe kann ein Schwellenwert angenommen werden. Genau hier gehen die Wege auseinander.
EFSA · EuropĂ€ische Behörde fĂŒr Lebensmittelsicherheit
Weil 4-MEI nicht genotoxisch ist, kann ein Schwellenwert angenommen werden. Die EFSA weist zusÀtzlich darauf hin, dass die bei MÀusen beobachteten Tumoren bei dieser Tierart auch spontan vergleichsweise hÀufig auftreten.
Höchste Dosis ohne beobachtete Wirkung in der Langzeitstudie (NOAEL): 80 mg pro Kilogramm Körpergewicht und Tag.
IARC · Krebsforschungsagentur der WHO
BestÀtigt ebenfalls, dass 4-MEI nicht genotoxisch wirkt. Zieht daraus aber nicht den Schluss der EFSA, sondern stellt fest: Der Mechanismus der krebserzeugenden Wirkung ist unklar. Einstufung deshalb: Gruppe 2B.
OEHHA · Umweltbehörde Kaliforniens, seit Januar 2011
Geht davon aus, dass die krebserzeugende Wirkung von 4-MEI keinem Schwellenwert unterliegt. Unter dieser Annahme ist jede noch so kleine Menge mit einem â wenn auch kleinen â Krebsrisiko verbunden.
Als gerade noch tolerierbar gilt dort eine lebenslange Aufnahme von 29 Mikrogramm pro Tag. DarĂŒber besteht Warnhinweispflicht auf der Verpackung.
Die beiden Zahlen nebeneinander: Die EFSA nennt 80 Milligramm je Kilogramm Körpergewicht als Dosis ohne beobachtete Wirkung. Kalifornien warnt ab 0,029 Milligramm â fĂŒr einen ganzen Menschen, unabhĂ€ngig vom Gewicht. Beide berufen sich auf dieselben Tierversuche.
Johns Hopkins University · PLOS ONE, Februar 2015
Ein Forscherteam um Keeve Nachman untersuchte gemeinsam mit der US-Verbraucherorganisation Consumer Reports 110 Softdrink-Proben. Die 4-MEI-Gehalte schwankten um den Faktor 100 zwischen den Marken â bei identischer Kennzeichnung.
Nachman formulierte es unmissverstĂ€ndlich: Verbraucher seien einem vermeidbaren und unnötigen Krebsrisiko ausgesetzt â durch einen Stoff, der den GetrĂ€nken allein aus Ă€sthetischen GrĂŒnden zugesetzt werde.
FDA · US-Lebensmittelbehörde
HĂ€lt dagegen: Nach den vorliegenden Informationen gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass 4-MEI in den in Lebensmitteln zu erwartenden Mengen eine unmittelbare oder kurzfristige Gefahr darstelle.
Zu 5-HMF â dem mengenmĂ€Ăig gröĂten Nebenprodukt:
BfR · Stellungnahme 2011
5-HMF besitze kein besonders ausgeprĂ€gtes toxisches Potenzial. Aus den vorliegenden experimentellen Studien lasse sich hinsichtlich einer krebserzeugenden und erbgutschĂ€digenden Wirkung keine Relevanz fĂŒr den Menschen ableiten.
Im selben Dokument steht der Vorbehalt: Das durch Sulfonierung gebildete Stoffwechselprodukt Sulfoxymethylfurfural (SMF) besitzt mutagenes Potenzial. Ob dieser Stoffwechselschritt im menschlichen Körper stattfindet, ist bis heute nicht abschlieĂend geklĂ€rt.
Die amtliche LebensmittelĂŒberwachung zieht daraus die Konsequenz, die 5-HMF-Gehalte weiter zu beobachten und von den Herstellern eine Reduktion zu verlangen, soweit technologisch möglich. Ein Höchstwert existiert nicht.
Zu Furan:
IARC · seit 1995 · und BfR
Furan ist als möglicherweise krebserregend fĂŒr den Menschen eingestuft (Gruppe 2B). Nach Angaben des BfR hat sein primĂ€res Stoffwechselprodukt cis-2-Buten-1,4-dial erbgutverĂ€ndernde und zellschĂ€digende Eigenschaften. Das GefĂ€hrdungspotenzial von Furan sei bislang nicht vollstĂ€ndig geklĂ€rt; insbesondere fehlten Kenntnisse ĂŒber die Wirkung im niedrigen Dosisbereich.
In Zuckerkulör Klasse IV liegen die gemessenen Furan-Gehalte im Spurenbereich (0,02â0,06 mg/kg). Ein Grenzwert besteht dennoch nicht.
Das Muster ĂŒber alle drei Nebenprodukte: FĂŒr 4-MEI â den Stoff, dessen Aufnahme die EFSA ausdrĂŒcklich nicht fĂŒr besorgniserregend hĂ€lt â existiert ein gesetzlicher Höchstwert. FĂŒr 5-HMF, das in E150d in Gehalten bis 21.400 mg/kg gemessen wurde und dessen Stoffwechselprodukt mutagen wirkt, existiert keiner. FĂŒr Furan, das dieselbe IARC-Einstufung trĂ€gt wie 4-MEI, ebenfalls nicht.
â¶ Zulassung und Kennzeichnung
In der EU zugelassen nach Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ĂŒber Lebensmittelzusatzstoffe. FĂŒr viele Lebensmittel â etwa aromatisierte GetrĂ€nke â gilt die Zulassung ohne HöchstmengenbeschrĂ€nkung.
Begrenzt ist die Reinheit des Farbstoffs, nicht die Menge im Produkt. Nach Verordnung (EU) Nr. 231/2012 gilt seit dem 1. Dezember 2012 EU-weit fĂŒr 4-MEI:
- E150c (Ammoniak-Zuckerkulör): 200 mg/kg â 2012 von 250 auf 200 mg/kg gesenkt
- E150d (Ammoniumsulfit-Zuckerkulör): 250 mg/kg â unverĂ€ndert
FĂŒr THI gilt ein Höchstwert von 10 mg/kg in E150c. FĂŒr 5-HMF und Furan gilt in keinem Zuckerkulör ein Höchstwert.
Kennzeichnung: Im Zutatenverzeichnis anzugeben als âFarbstoff E150d" oder âFarbstoff Ammoniumsulfit-Zuckerkulör". Beide Angaben sind zulĂ€ssig. Auf vielen Verpackungen steht schlicht âFarbstoff Zuckerkulör" â ohne den Buchstaben, der ĂŒber das Herstellungsverfahren und damit ĂŒber die Bildung von 4-MEI entscheidet.
â¶ Quellen
- EFSA â Neubewertung der Zuckerkulöre E150aâd
- EFSA â Scientific Opinion on the re-evaluation of caramel colours (E150a,b,c,d)
- EFSA â Revidierte AufnahmeschĂ€tzung fĂŒr Zuckerkulöre
- EFSA â Refined exposure assessment for caramel colours (E150a, c, d)
- BfR â Fragen und Antworten zu Zuckerkulör in GetrĂ€nken
- BfR â 5-HMF-Gehalte in Lebensmitteln
- BfR â Furan
- Smith T.J.S. et al. â Caramel Color in Soft Drinks and Exposure to 4-Methylimidazole
- Johns Hopkins Center for a Livable Future â Pressemitteilung zur Studie
- IARC â Monographie Band 101: 2- und 4-Methylimidazol, Gruppe 2B
- Verordnung (EU) Nr. 231/2012 â Spezifikationen fĂŒr Lebensmittelzusatzstoffe
- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ĂŒber Lebensmittelzusatzstoffe, Anhang II
Kurz gemerkt
- Reiner Farbstoff â kein ernĂ€hrungsphysiologischer Nutzen, nur Optik
- Nebenprodukt 4-MEI: im Tierversuch krebserzeugend, IARC-Gruppe 2B
- Ein ADI existiert â aber keine Höchstmenge im Produkt und keine Angabepflicht. Der Verbraucher kann ihn nicht ĂŒberprĂŒfen.
- 5-HMF wurde in E150d mit bis zu 21.400 mg/kg gemessen â ohne jeden Grenzwert
- Die EFSA forderte 2011 Höchstmengen fĂŒr 5-HMF und Furan. Es gibt sie bis heute nicht.
- Das BfR hat keine eigene Bewertung durchgefĂŒhrt, sondern schlieĂt sich der EFSA an
- In Kalifornien kennzeichnungspflichtig â in der EU nicht
Was Du fĂŒr Dich und Deine Familie tun kannst
E150d steckt ausschlieĂlich in industriell gefertigten Produkten. Es gibt kein Lebensmittel, in dem er von Natur aus vorkommt, und niemand kann ihn zu Hause verwenden â er ist im Handel fĂŒr Endverbraucher nicht erhĂ€ltlich. Wer Softdrinks, Energydrinks, FertigsoĂen und Fertiggerichte weglĂ€sst, begegnet ihm schlicht nicht mehr.
FĂŒr Kinder gilt das besonders. Sie nehmen bezogen auf ihr Körpergewicht bei gleicher Portion deutlich mehr auf als Erwachsene â und genau diese Gruppe hat die EFSA 2011 ausdrĂŒcklich benannt.
Achte auf dem Etikett nicht nur auf âZuckerkulör", sondern auf den Buchstaben dahinter. Nur E150c und E150d bilden 4-MEI. Fehlt der Buchstabe, lĂ€sst sich nicht erkennen, welches Verfahren dahintersteht.


